Abschaffung des Kinderreisepasses zum 31. Dezember 2023

24-01-2024

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass Kinderreispässe nur noch bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden dürfen. Ab dem 1. Januar 2024 können Kinder auf Antrag einen Personalausweis oder Reisepass erhalten. Zu den Gründen, warum der Gesetzgeber Kinderreisepässe zum 31.12.2023 abgeschafft hat und was bei Ausweisdokumenten für Säuglinge und Kleinstkinder zu beachten ist, finden Sie ausführliche Informationen auf der BMI-Internetseite unter
dem Link: BMI - Reisepass - Häufige Fragen und Antworten zu Pässen (bund.de).

Grundsätzlich gilt, dass sich Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres innerhalb Deutschlands nicht ausweisen müssen. Mit 16 Jahren hingegen wird es zur Pflicht. Hierfür können ab dem 01.01.2024 nur noch der Reisepass oder Personalausweis für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgestellt werden. Sowohl der elektronische Reisepass, als auch der elektronische Personalausweis werden für Kinder grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgestellt.

Für bereits ausgestellte Kinderreisepässe gilt:

Eine Gültigkeitsverlängerung, eine Lichtbildaktualisierung, eine Berichtigung des Wohnorts, der Augenfarbe oder der Größe ist ab dem 1. Januar 2024 unzulässig. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben grundsätzlich bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig, ein vorzeitiger Umtausch ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Wichtige Hinweise:

Ausweis- und Passdokumente sind nur so lange nutzbar, wie eine Identifizierung des Inhabers anhand des Lichtbildes zweifelsfrei möglich ist. Hinsichtlich der Ausstellung von Dokumenten für Säuglinge und Kleinkinder ist demnach - unabhängig von der angegebenen Gültigkeitsdauer - unter Umständen von einer sehr kurzen tatsächlichen Nutzungsdauer auszugehen. Grenzübertritte sind dann gegebenenfalls (auch vor Gültigkeitsablauf) nicht mehr möglich.

Für die Antragstellung ist immer ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) sowie die Anwesenheit des Kindes und zumindest eines im gleichen Haushalt gemeldeten Sorgeberechtigten erforderlich. Zudem sind ggf. Geburtsurkunden, Sorgeerklärungen, Nachweise über Namensänderungen oder Zustimmungen weiterer Sorgeberechtigter vorzulegen.

Für Auslandsreisen können Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen und die Anforderungen an das Einreisedokument für das jeweilige Reiseland auf der Internetseite des Auswärtiges Amt - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de) informieren.

Die Öffnungszeiten des Bürgerservice Lilienthal sind montags und freitags in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.30 Uhr. Bitte rechnen Sie an diesen Tagen mit Wartezeiten. Dienstags und donnerstags kümmern wir uns um Ihr Anliegen nach vorheriger Terminvereinbarung unter Online Terminbuchung | Serviceportal Gemeinde Lilienthal.

Telefonisch erreichen Sie die KollegInnen des Bürgerservice unter den Durchwahlen 04298/929 -170, -171, -172, -173, -174 oder per E-Mail unter Buergerservice(at)lilienthal.de

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