Naturschutzrechtliche Vorschriften bei Baumarbeiten

Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Natur bei Baumarbeiten ergeben sich vorwiegend aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Im folgenden Text werden die wichtigsten Regelungen vorgestellt,die eventuell auch bei Baumarbeiten zu beachten sind. Wörtliche Gesetzestexte sind unterstrichen.

- Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

§ 39 Absatz 1 BNatSchG:
 
Es ist verboten,…

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
 
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
 
Der Begriff „vernünftiger Grund“ bedeutet, ein von der Rechts- und Sittenordnung gebilligtes Ziel zu erreichen. Das erstrebte Ziel darf dabei nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Handlung angerichteten Schaden stehen.
 
 
- Zeiträume für Gehölzarbeiten

§ 39 Absatz 5 BNatSchG:
 
Es ist verboten,…
 
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,…
 
Unter den Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ fallen alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten, Parkanlagen, Friedhöfe, Rasensportanlagen usw.
 
Die Verbote…gelten nicht für
 
1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
 
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
     a) behördlich durchgeführt werden,
     b) behördlich zugelassen sind oder
     c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
 
3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
 
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
 
       
- Vorschriften für besonders geschützte Tierarten

Nach § 44 BNatSchG stehen eine Vielzahl an Tierarten unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Hierzu gehören zum Beispiel alle europäischen Vogelarten, die  heimischen Fledermausarten sowie zahlreiche Insektenarten (Libellen, Wildbienen, Hornisse u. a.).
 
Für viele dieser besonders geschützten Arten stellen Gehölze einen wesentlichen Teil-Lebensraum dar. Diese Arten können somit direkt oder indirekt von Baumarbeiten negativ betroffen werden.
 
Für alle nach BNatSchG geschützten Tierarten gelten unter anderem die Bestimmungen des Zugriffverbots (§ 44 Abs. 1 BNatSchG):
 
Es ist verboten,
 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
 
3.  Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,…

In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise vor Fällung eines Baumes von dem Veranlasser bzw. dem Ausführenden geprüft werden muss, ob sich in der Baumkrone Nester oder am Stamm Höhlungen bzw. Spalten befinden, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer besonders geschützten Art dienen. Die Kontrollpflicht bei einem begründeten Verdacht betrifft grundsätzlich alle vorgesehene Zugriffe und ist unabhängig vom Wuchsort des Baumes (Gärten, Siedlung, freie Landschaft usw.).
Als Fortpflanzungsstätte gilt dabei das Nest (bzw. gleichzusetzende Strukturen) einschließlich des räumlichen Umfeldes, das zur erfolgreichen Nutzung der Stätte mindestens erforderlich ist. Sollte ein Nest oder ähnliches gefunden werden, empfiehlt sich zur Klärung des Sachverhaltes die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Naturschutzbehörde (hier: Landkreis Osterholz (Tel.: 04791/930-0)).
 
Ausnahmen und Befreiungen
Für die Zulassung von Ausnahmen von § 44 BNatSchG muss grundsätzlich ein öffentlicher Belang vorliegen. Ein öffentlicher Belang ist beispielsweise die Gefahrenabwehr bei der Fällung eines nicht mehr standsicheren Baumes an einer Straße.
Ausnahmen von § 44 BNatSchG können nach § 45 (7) BNatSchG im Einzelfall zugelassen werden.
Für alle Ausnahmen oder Befreiungen von den oben genannten Regelungen ist die Naturschutzbehörde (hier: Landkreis Osterholz) zuständig.
 
- Sonstige Regelungen

Neben den oben aufgeführten bundesweit gültigen gesetzlichen Regelungen bestehen in den meisten Bundesländern und Kommunen noch weitere Schutzbestimmungen für Bäume. Die diesbezüglichen Vorschriften in Lilienthal sind auf der Seite Baumschutz in der Gemeinde Lilienthal (www.lilienthal.de/Bauen und Verkehr/Natur und Umweltschutz) zusammengefasst. 

Gemeinde Lilienthal

Klosterstraße 16

28865 Lilienthal