Baumschutz in der Gemeinde Lilienthal

In der Gemeinde Lilienthal besteht derzeit ein Schutz für Bäume nur innerhalb abgegrenzter Gebiete. Diese Gebiete befinden sich ganz überwiegend in den Geltungsbereichen der rechtsverbindlichen Bauleitpläne.
Falls ein durch die Bauleitplanung geschützter Baum beseitigt werden soll, ist eine gebührenpflichtige Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch erforderlich. Diese wird gegebenenfalls durch den Landkreis Osterholz im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Zur Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen kann der hier hinterlegte Vordruck verwendet werden.

Darüber hinaus gibt es geschützte Bäume auf den folgenden Grundstücken, für die von der Gemeinde jeweils eine Baumschutzsatzung erlassen worden ist:
 
  
1) Bahnhofstraße 7a
 
2) Bahnhofstraße 14
 
3) Fritz-Gagelmann-Weg 6
 

Weitere geschützte Baumbestände befinden sich in bestimmten Teilen von Natur und Landschaft, die durch die Naturschutzbehörden unter Schutz gestellt wurden. Hierzu gehören die „Naturschutzgebiete“ (§ 23 BNatSchG) sowie die „Landschaftsschutzgebiete“ (§ 26 BNatSchG). Diese Gebiete befinden sich ganz überwiegend in der freien Landschaft und sind durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet.
 
Darüber hinaus können außergewöhnliche Gehölzbestände nach § 28 BNatSchG als „Naturdenkmäler“ oder nach § 29 BNatSchG als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ (z. B. Wallhecken)  festgesetzt sein. Schließlich sind auch bestimmte Waldtypen (z. B. Bruch- oder Sumpfwälder) nach § 30 BNatSchG „gesetzlich geschützte Biotope“.
 
Für alle Baumbestände innerhalb dieser geschützten Teile von Natur und Landschaft ist gegebenenfalls der Landkreis Osterholz zuständig. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises.

Gemeinde Lilienthal

Klosterstraße 16

28865 Lilienthal